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Pendlerpauschale
und Entfernungspauschale – Definition und Entwicklung
Vorweg bemerkt: den
Begriff Pendlerpauschale gibt es eigentlich nur im Volksmund.
Gemeint ist damit der steuerrechtliche Terminus Entfernungspauschale
– zumindest im deutschen Recht. Anders in Österreich, wo
Pendlerpauschale auch der offizielle Begriff ist, wenngleich die
konkrete Ausgestaltung von der deutschen Praxis abweicht.
Durch die
Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale werden im Rahmen der
Steuererklärung Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und
Arbeitsstätte pauschaliert. Im Klartext bedeutet dies, dass die
tatsächliche Höhe der Fahrtkosten nicht berücksichtigt sondern ein
bestimmter Betrag für jeden zurückgelegten Kilometer angerechnet
wird.
Für die
Berücksichtigung der Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale ist
es darüber hinaus irrelevant, ob der Weg mit dem Zug, mit dem
eigenen PKW, mit dem Fahrrad oder gar zu Fuß zurückgelegt wurde.
Überdies gilt die Pendlerpauschale auch für andere Einkunftsarten
als die „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“. So können auch
Fahrten mit einem eigenen Firmenwagen steuerlich geltend gemacht
werden.
Die Einführung der
Pendlerpauschale in das Einkommenssteuergesetzt erfolgte in
Deutschland im Jahr 1920, doch erst im Jahr 1955 wurde die
Entfernungspauschale auch für Fahrten mit dem PKW akzeptiert. Es
folgte eine schrittweise Erhöhung der Pendlerpauschale für den
eigenen PKW von 0,36 DM im Jahr 1971 über 0,50 DM im Jahr 1990 bis
hin zu 0,70 DM im Jahr 2001. Das Geltendmachen der Fahrten zum und
vom Arbeitsplatz als Werbungskosten war bis ins Jahr 2006 möglich,
doch zu Beginn des Jahres 2007 wurde der § 9 Abs. 2 EStG abgeändert
und § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG komplett gestrichen.
Die Folge dieser
Neuregelung: die Pendlerpauschale kann nicht mehr geltend gemacht
werden, da die Fahrten von- und zur Arbeit nunmehr als private
Beschäftigung gelten. Für diejenigen, deren Arbeitsweg mehr als 20
Kilometer beträgt, wurde allerdings eine Entfernungspauschale
eingerichtet, die einen Abzug jedes zusätzlichen Kilometers im
Rahmen der Werbungskosten ermöglicht.
Die
Entfernungspauschale ist dabei nur für die Tage einsetzbar, an denen
tatsächlich zur Arbeit gefahren wurde – die Höchstgrenze liegt dabei
bei 4.500 Euro im Jahr. Die Höhe der Pendlerpauschale liegt derzeit
bei 0,30 Euro für jeden Kilometer ab einer Distanz von 20 Kilometern
– nach wie vor unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel.
nachdem zwei Steuerzahler dagegen geklagt
hatten, beschäftigt sich nun das Bundesverfassungsgericht damit. Es
wird davon ausgegangen dass die jetzige 20 Kilometer Regel gekippt
wird. Damit aber die Fahrtkosten für 2007 angerechnet werden können,
müssen Sie bei der Steuerklärung 2007 unbedingt alle Kilometer
angeben, auch wenn diese täglich unter 20 Kilometern liegen. Kommt
dann der Steuerbescheid und wird die Pauschale gestrichen, legen Sie
Einspruch dagegen ein oder lassen Sie sich den Vermerk
"vorübergehend" auf den Steuerbescheid geben. Nur so bekommen Sie im
Falle eines positiven Urteils die Pendlerpauschale für 2007
rückwirkend angerechnet.
Tipp: Hier finden Sie einen
Fahrtkostenrechner
Weblinks zum Thema:
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