Übersicht
    Übersicht
» Startseite
» Pendlerpauschale
» Rechner für die Homepage
» In Favoriten merken

    Weitere Links
» Steuerrechner


 
 

Pendlerpauschale / Entfernungspauschale

 
 

Pendlerpauschale und Entfernungspauschale – Definition und Entwicklung 

Vorweg bemerkt: den Begriff Pendlerpauschale gibt es eigentlich nur im Volksmund. Gemeint ist damit der steuerrechtliche Terminus Entfernungspauschale – zumindest im deutschen Recht. Anders in Österreich, wo Pendlerpauschale auch der offizielle Begriff ist, wenngleich die konkrete Ausgestaltung von der deutschen Praxis abweicht. 

Durch die Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale werden im Rahmen der Steuererklärung Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte pauschaliert. Im Klartext bedeutet dies, dass die tatsächliche Höhe der Fahrtkosten nicht berücksichtigt sondern ein bestimmter Betrag für jeden zurückgelegten Kilometer angerechnet wird. 

Für die Berücksichtigung der Entfernungspauschale oder Pendlerpauschale ist es darüber hinaus irrelevant, ob der Weg mit dem Zug, mit dem eigenen PKW, mit dem Fahrrad oder gar zu Fuß zurückgelegt wurde. Überdies gilt die Pendlerpauschale auch für andere Einkunftsarten als die „Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit“. So können auch Fahrten mit einem eigenen Firmenwagen steuerlich geltend gemacht werden.  

Die Einführung der Pendlerpauschale in das Einkommenssteuergesetzt erfolgte in Deutschland im Jahr 1920, doch erst im Jahr 1955 wurde die Entfernungspauschale auch für Fahrten mit dem PKW akzeptiert. Es folgte eine schrittweise Erhöhung der Pendlerpauschale für den eigenen PKW von 0,36 DM im Jahr 1971 über 0,50 DM im Jahr 1990 bis hin zu 0,70 DM im Jahr 2001.  Das Geltendmachen der Fahrten zum und vom Arbeitsplatz als Werbungskosten war bis ins Jahr 2006 möglich, doch zu Beginn des Jahres 2007 wurde der § 9 Abs. 2 EStG abgeändert und  § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG komplett gestrichen. 

Die Folge dieser Neuregelung: die Pendlerpauschale kann nicht mehr geltend gemacht werden, da die Fahrten von- und zur Arbeit nunmehr als private Beschäftigung gelten. Für diejenigen, deren Arbeitsweg mehr als 20 Kilometer beträgt, wurde allerdings eine Entfernungspauschale eingerichtet, die einen Abzug jedes zusätzlichen Kilometers im Rahmen der Werbungskosten ermöglicht.  

Die Entfernungspauschale ist dabei nur für die Tage einsetzbar, an denen tatsächlich zur Arbeit gefahren wurde – die Höchstgrenze liegt dabei bei 4.500 Euro im Jahr. Die Höhe der Pendlerpauschale liegt derzeit bei 0,30 Euro für jeden Kilometer ab einer Distanz von 20 Kilometern – nach wie vor unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel.

nachdem zwei Steuerzahler dagegen geklagt hatten, beschäftigt sich nun das Bundesverfassungsgericht damit. Es wird davon ausgegangen dass die jetzige 20 Kilometer Regel gekippt wird. Damit aber die Fahrtkosten für 2007 angerechnet werden können, müssen Sie bei der Steuerklärung 2007 unbedingt alle Kilometer angeben, auch wenn diese täglich unter 20 Kilometern liegen. Kommt dann der Steuerbescheid und wird die Pauschale gestrichen, legen Sie Einspruch dagegen ein oder lassen Sie sich den Vermerk "vorübergehend" auf den Steuerbescheid geben. Nur so bekommen Sie im Falle eines positiven Urteils die Pendlerpauschale für 2007 rückwirkend angerechnet.

Tipp: Hier finden Sie einen Fahrtkostenrechner

Weblinks zum Thema:





 

Alle Inhalte unterliegen automatisch dem Urheberrecht von Rechner-Einkommensteuer.de
Ein Kopieren, abschreiben und jegliches Verwenden des Inhalts, auch auszugsweise oder verändert, ist untersagt.

Pendlerpauschale | Impressum